Aktuelles

vom 2. November 2016 (veröffentlicht im Bundesanzeiger  vom 14.11.2016 -BAnz AT 14.11.2016 B4). Mit dieser Änderung wird die bestehende Bundes-Richtlinie MAF-BMEL um Regelungen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit ergänzt.

Gemäß ergänzendem Erlass des BMEL können Anträge auf eine Abwrackprämie bis zum 28. Februar 2017 gestellt werden. Bis Mitte Januar 2017 werden wir Ihnen ein Antragsformular übersenden, mit dem auf dem bewährten Wege über die zuständige Fischereiaufsicht entsprechende Anträge auf Abwrackprämie gestellt werden können.

 An dieser Stelle informiere ich schon einmal über die groben Rahmenbedingungen für die Förderung:

  • Maßgeblich für die Gewährung einer Abwrackprämie sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (siehe hier v. a. Art. 34 der VO (EU) Nr. 508/2014) und der geänderten MAF-BMEL.
  • Förderfähig sind ausschließlich Haupterwerbsbetriebe der Ostseefischerei ab 8 m Lüa mit Dorschquote in den ICES-Untergebieten 22 - 24. Darüber hinaus gilt die Regelung, dass nur für Fahrzeuge eine Abwrackung gewährt werden kann, die einem Segment angehören, das sich gemäß des aktuellen Flottenberichts im Ungleichgewicht befindet. Hierzu gehören nach dem aktuellen Bericht über die deutsche Fischereiflotte Fahrzeuge aus den folgenden Segmenten:
  • Fahrzeuge der Stellnetzfischerei von 8 – 10 m Lüa,
  • Fahrzeuge der Stellnetzfischerei von 10 – 12 m Lüa,
  • Fahrzeuge der Schleppnetzfischerei von 10 – 12 m Lüa,
  • Fahrzeuge der Schleppnetzfischerei von 12 – 18 m Lüa.

Für Fahrzeuge aus anderen Segmenten kann ausdrücklich keine Abwrackprämie gewährt werden.

  • Ebenfalls keine Abwrackprämie kann gewährt werden für Fahrzeuge, die sich in den Jahren 2014 – 2016 nicht ununterbrochen im Eigentum des Antragstellers befanden. Auch Fahrzeuge, für die in den Jahren 2007 – 2016 eine Modernisierungsförderung gewährt wurde, sind von der Abwrackprämie ausgenommen.
  • Die Abwrackprämie wird unter Zugrundelegung der Bruttoraumzahl des Fahrzeuges ermittelt. Das BMEL hat pro BRZ einen Betrag von 3.000 € festgelegt. Eventuell für die Jahre 2016 und/oder 2017 gewährte Prämien für eine befristete Stilllegung sind gemäß EU-rechtlicher Vorgabe von der ermittelten Abwrackprämie abzuziehen.
  • Das BMEL hat für das Land Schleswig-Holstein zunächst eine maximale abzuwrackende Tonnage von 400 BRZ festgelegt. Nach Ende der Antragsfrist wird anhand des tatsächlichen Antragsstandes und der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse über die absehbaren weiteren Fangmöglichkeiten für die deutsche Fischereiflotte entschieden, ob es bei dieser Zahl bleibt oder ob eine Anpassung erfolgt.
  • Begünstigte dürfen für eine Dauer von fünf Jahren nach Zahlung der Prämie kein Fischereifahrzeug in das Fischereiflottenregister der Europäischen Union eintragen lassen.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular kommen im Januar 2017.

„Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)“