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Fragen und Antworten der Europäischen Kommission

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur ab 01.Januar 2015 geltenden Anlandeverpflichtung.

Anlandeverpflichtung:

Wer ist von der Anlandeverpflichtung ab 01.Januar 2015 betroffen?
Nur pelagische, industrielle sowie Lachs- und Dorsch-Fischereie ind er Ostsee fallen ab 01. Januar 2015 unter die Anlandeverpflichung.
Für alle anderen Fischereien ergibt sich im Jahr 2015 keine Änderung. In den ab 01. Januar 2015 nicht unter die Anlandeverpflichtung fallenden Fischereien gilt weiterhin die Verpflichtung zum Rückwurf von untermaßigem Fang, von in Überschreitung der Quoten oder in Übertretung von Vorschriften über die Fangzusammensetzung gemachten Fang.

Welche Fänge sind in den ab 01. Janaur 2015 unter die Anlandeverpflichtung fallenden Fischereien anzulanden?
In den unter die Anlandeverpflichtung fallenden Fischereien sind sämtliche Fänge aller Arten (sowohl pelagische als auch demersale) anzulanden, die durch TAC iund Quoten verwaltet werden und die im Mittelmeer Mindestgrößen unterliegen. So muss etwa ein Fischereifahrzeug, das Makrelenfischerei betreibt, auch den unbeabsichtigten Fang demersaler Arten, z.B. Dorsch anlanden.
Fänge verbotender Arten dürfen nicht an Bord behalten, sondern müssen zurückgeworfen werden.

Gibt es Ausnahmeregelungen bei der Anlandeverpflichtung?
Ja. Fänge können auch nach dem 1. Januar 2015 noch zurückgeworfen werden, sofern sie den in den Rückwurfplänen dargestellten Ausnahmeregelungen (de mnimis und hohe Überlebensfähigkeit) unterliegen. Diese Fänge werden zwar nicht auf die Quote angerechnet, sind aber im Logbuch zu erfassen.

Regionale Rückwurfpläne mit solchen Ausnahmen gelten für die Westlichen Gewässser, die Nordsee, die Ostsee, das Mittelmeer. Für pelagische Sprottenfischerei im Schwarzen Meer bestehen keine Ausnahmegenehmigungen.

Sind Fischereien in NIcht-EU-Gewässern von der Anlandeverpflichtung ausgenommen?
Nein. Pelagische Fischerei in internationalen Gewässern unterliegt ab 1. Januar 2015 ebenfalls der Anlandeverpflichtung. Wobei zwei Ausnahmen bestehen:
a. Fischereien in Nicht-EU-Gewässern, in denen im Rahmen einer Internationalen Vereinbarung die Verpflichtung zum Rückwurf besteht (z.B. ICCAT Regelung für Blauflossenthun) sind von der Anlandevepflcihtung ausgenommen.
b. Fischereien in Dirttlandsgewässern, in denen eine Rückwurf-Verpflichtung besteht.

Besteht das Verbot der Fangaufwertung weiterhin?
Die Praxis der Fangaufwertung ist im Rahmen einer Anlandeverpflichtung nicht mehr möglich. Selbstverständlich gilt das Verbot der Fangaufwertung weiterhin für die Fischereien, die der Anlandeverpflichtung noch nicht unterliegen.

Regelungen zur Fangzusammensetzung:

Was geschieht unter der Anlandeverpflichtung ab 1. Januar 2015 mit Regelunbgen bezüglich Fangzusammensetzung und Maschenweiten?

Ab dem 1. Januar 2015 sind Fänge, die gegen eine bestimmte Vorschrift zur Fangzusammensetzung verstoßen, anzulanden und auf die Quote anzurechnen.

Was geschieht mit Regelungen zur Fangzusammensetzung in Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung noch nicht gilt?
Bestehende Vorschriften gelten weiterhin.

Kann ich, wenn ich der Anlandeverpflichtung unterliege, Fänge anlanden, die die Vorschriften zur Fangzusammensetzung übertreten?
Ja, Sie können solche Fänge anlanden, sofern Sie über ausreichende Quoten verfügen, um derlei Fänge abzudecken.

Was geschieht mit in Übertretung der Vorschriften zur Fangzusammensetzung gemachten Fängen, für die ich keine ausreichende Quote habe?
Ein Fischer müsste sich entweder bei der für Fischbewirtschaftung zuständigen Behörde um zusätzliche Quoten bemühen, oder er müsste von einem anderen Fischer Quoten mieten oder kaufen.

Gelten die bestehenden Maschenweiten weiterhin?
ja.

Beifang-Regelungen in Sperrgebieten:

Was geschieht mit den Beifangbegrenzungen in Sperr- oder Schongebieten (z.B. in Sperrgebieten zum Schutz von Hering)?
Wo das Sperrgebiet eine der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischerei betrifft, ist Beifang anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.

Gelten die Sperrungen weiterhin?
Ja, die Sperr- oder Schongebiete bestehen weiterhin, und die gezielte Fischerei auf geschützte Arten bleibt weiterhin verboten. Einzelheiten in Bezug auf die Sperrgebiete bleiben unverändert.

Mindestgrößen:

Wie werden Mindestanladegrößen ab 1. Januar 2015 unter der Anlandeverpflichtung gehandhabt?

Die bisher geltenden Mindestanlandegrößen bleiben weitgehend bestehen. Ausnahmen gelten für Dorsch in der Ostsee und für Sardellen in den Süd-Westlichen Gewässern. Hier wurden in den regionalen Rückwurfplänen Mindestgrößen zur Bestandserhaltung festgelegt.

Was passiert mit untermaßigem Fisch, der in Fischereien gefangen wird, die der Anlandeverpflichtungn unterliegen?
Fänge, die die Mindestgröße unterschreiten (untermaßiger Fisch) und die in Fischereien gefangen werden, welche der Anlandeverpflichtung unterliegen, sind anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.

Muss ich untermaßigen Fisch getrennt registrieren und getrennt lagern?
Es gelten dieselben Regelungen wie für das, was derzeit zum Versand von Fisch zurn Fischmehl- oder Fischölproduktion erforderlich wäre - gekühlt oder gefroren in genormten Fischkisten oder Behältern lagern.

Was geschieht mit untermaßigem Fisch nach der Anlandung? Kann ich ihn verkaufen?
Diese Fänge können den geltenden Vermarktungsnormen gemäß (nicht für den menschlichen Verzehr) verkauft werden.

Kontrolle:

Wie wird die Anlandeverpflichtung kontrolliert?

Bestehenden Kontrollvorschriften gelten weiterhin.

Wird ein illegaler Rückwurf als schwerwiegendern Verstoß eingestuft?
Nein.

Muss ich mich mit CCTV-Gerät ausstatten?
Nein.

Muss ich untermaßigen Fisch erfassen und registrieren?

Es gelten dieselben Regelungen. Alle Fänge (untermaßiger Fisch eingeschlossen), die 50 kg überschreiten, sind im Logbuch zu erfassen. Alle Fänge (untermaßiger Fisch eingeschlossen) sind auch in der Anlandeerklärung, dem Transport-Dokument und im Verkaufsbeleg zu vermerken.

Muss ich Fänge registrieren, wenn ich sie, den Ausnahmenregelungen in den Rückwurfplänen gemäß, zurückwerfen darf?
Alle Rückwürfe, die 50 kg überschreiten, müssen im Logbuch registriert werden.

Zusätzliche Informationen:
Discarding and landing obligation (Rückwürfe und die Anlandeverpflichtung)

Haftungsausschluss:
Das vorliegende Dokument wurde von den Dienststellen der Kommission zur Beantwortung einiger wiederkehrender praktischer Fragen in Bezug auf die Anlandeverpflichtung erstellt. Es gilt unbeschadet von Auslegungen durch den Gerichtshof und das Gericht.