Aktuelles

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits angekündigt, hat es nunmehr eine ergänzende Regelung für die Dorschfischerei in der Schonzeit im Februar und März 2017 in Form einer ergänzten Fußnote zur Quotenverordnung Ostsee für 2017 (bereits beschlossen, Veröffentlichung in Kürze, Text s. Anlage) gegeben.

A. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern (mit Ausnahme von Schiffen der Gespannfischerei), die mit einem Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgerüstet sind, dürfen in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern im Rahmen der Quote auch vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 gezielt auf Dorsch fischen. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (Befreiung von der VMS-Pflicht) gilt nicht.

B. Fahrzeuge kleiner 12 m LüA unterliegen keiner Verpflichtung ein Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an Bord zu führen.
Gem. Auslegungshinweis des BMEL, abgestimmt mit der KOM, dürfen Fahrzeuge kleiner 12 m LüA in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern im Rahmen der Quote vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 gezielt auf Dorsch fischen.

C. Einsatz von Geräten zur Dorsch- und Plattfischfischerei, Bezugsvorschrift VO 2187/2005 (ergänzende Erläuterung BMEL/BLE):
Bei den in Anhang 2 und 3 der VO 2187/2005 angegebenen Schleppnetzen ab 105 mm und Stellnetzen ab 110 mm handelt es sich um typische Dorschfanggeräte, die während der Dorsch-Schließzeit grundsätzlich nicht genutzt werden dürfen.

Zudem hat der Bund mitgeteilt, dass die Fänge bei der weiterhin zulässigen Plattfischfischerei mit Maschenöffnungen zwischen 90 bis unter 105 mm bei Schleppnetzen und 90 bis unter 110 mm bei Stellnetzen in Gebiet 22 und 23 (auch tiefer 20 m) beobachtet werden und ggf. bei Missbrauch (gezielte Dorschfischerei mit Plattfischfanggerät) ergänzende Regelungen erlassen werden.

Aufgrund der aktuellsten Regelung gem. Anlage ergibt sich zusammengefasst für Februar und März 2017 nunmehr folgendes:

1. Fahrzeuge größer/gleich 15m:
keine Dorschfischerei in 22, Plattfischfischerei gem. 2187/2005 in allen Wassertiefen zulässig, Beifänge von Dorsch sind anzulanden, bei Anzeichen von gezielter Dorschfischerei mit Plattfischgeräten ggf. ergänzende Regelungen durch den Bund

2. Fahrzeuge größer/gleich 12 m und kleiner 15 m:
Dorschfischerei erlaubt in 22 mit VMS an Bord/nur flacher 20m, Plattfischfischerei gem. 2187/2005 in allen Wassertiefen zulässig, Beifänge von Dorsch sind anzulanden, bei Anzeichen von gezielter Dorschfischerei mit Plattfischgeräten ggf. ergänzende Regelungen durch den Bund

3. Fahrzeuge kleiner 12 m:
Dorschfischerei erlaubt in 22/nur flacher 20m, Plattfischfischerei gem. 2187/2005 in allen Wassertiefen zulässig, Beifänge von Dorsch sind anzulanden, bei Anzeichen von gezielter Dorschfischerei mit Plattfischgeräten ggf. ergänzende Regelungen durch den Bund

4. keine Änderung bei der Regelung für die Freizeitfischer (3 Dorsche pro Kalendertag während der Schließungszeit)

Mit freundlichen Grüßen
Michael Schwabe
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein (LLUR)
Abt. 3 Fischerei